Warnung: Durch diesen Artikel könnten Gedanken abfallen, die Sie dazu bewegen, die DSGVO wertzuschätzen.
Datenschützer kommen oft in die Verlegenheit einem Mandanten, Kunden oder Bekannten zu erklären, wozu die ganze Datenschutz-Chose gut sein soll. Wo setzt man also am besten an, um jemanden das Ganze zu erklären?
Gute Datenschützer würden wohl bei unserem Verständnis von Freiheit beginnen und anschließend die Frage nach den Machtverhältnissen aufwerfen. Im vorigen Artikel haben wir ziemlich deutlich gemacht, dass es beim Datenschutz nicht um den Schutz von personenbezogenen Daten geht, sondern um die Sicherung und vollumfängliche Gewährleistung der Freiheit des Einzelnen.
Man nehme also den Freiheitsbegriff, einen hochtrabenden Philosophen, der den Freiheitsbegriff nicht monokausal betrachtet, und schon hat man seinen fertigen Cocktail zur Sinnhaftigkeit etwaiger Datenschutzmaßnahmen.
Von welcher Freiheit reden wir?
1. Die psychologische Freiheitseinschränkung
Jeder kennt das unangenehme Gefühl, wenn er gefilmt wird. Unangenehm ist es deshalb, weil man tunlichst darauf achtet, was man sagt oder besser nicht sagt. Und jetzt stellen sie sich vor, wie ein Nachrichtensprecher von morgens bis abends gefilmt zu werden. Wenn ständig von ihnen Daten erhoben werden, fühlt man sich beobachtet und verhält sich demgemäß auch nicht mehr nonkonform. Von der rechtlich garantierten Handlungsfreiheit, alles tun und lassen zu können, bleibt dann offensichtlich nicht mehr viel übrig. Diese Freiheitsbeschränkung im Verborgenen schafft auf Dauer eine unfreie Gesellschaft.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet dieses diffuse Gefühl des Beobachtet-Seins auch als Einschüchterungseffekt (BVerfG vom 06.11.2006 – 1 BvR 1090/06). Auf den Datenschutz übertragen könnte die Schlussfolgerung, wie folgt lauten: Wer sich nicht wirklich anonym fühlen kann, könnte sich eingeschüchtert fühlen und wird auch nicht sagen oder schreiben können was er denkt und wird demgemäß an der Ausübung seiner Freiheitsrechte gehindert. Dieses Argument sollte jedem einleuchten.
2. Die „menschliche“ Entscheidungsfindung
Ein Argument, dass nur wenigen auf den ersten Blick einleuchtet, ist die Einschränkung der menschlichen Entscheidungsfindung.
Um diese menschliche Entscheidungsfindung zu illustrieren, nehme man eine fiktive Person. Nennen wir diese fiktive Person Max Meier.
Freiheit bedeutet für Max Meier, mit grummelnden Magen auf der Couch zu liegen, sich in den unzähligen Restaurantflyern zwischen Sushi, Gyros und Pizza, für Pizza zu entscheiden und sich dann in die nächstliegende Pizzeria zu begeben, um eine Pizza zu erwerben. Max Meier hat ein Auto. Er hat das nötige Kleingeld, um das Essen zu bezahlen. Für Ihn besteht die Freiheit darin, eine Präferenz in seinem Kopf zu entwickeln und die Fähigkeit zu besitzen nach dieser Präferenz aktiv zu handeln.
Und was verstehen man unter Unfreiheit? Nehmen wir hierzu beispielhaft die hegelianische Figur des Knechtes, mit der obligatorischen Kugel am Bein. Der Knecht ist, für jeden ersichtlich, nicht frei. Er hat ja eine Kugel am Bein und gehört damit in mittelalterlichen Manier seinem Feudalherren und muss ihn für jede Entscheidung erst um Erlaubnis bitten. Gegessen wird schließlich das was der Herr dem Knecht vorgibt. Der Sklave entwickelt keine Präferenzen und Neigungen mehr. Seine Präferenzen und Neigungen werden von seinem Herren vorgegeben. Er weiß schließlich was gut für ihn ist.
Freiheit ist bekanntermaßen, die Fähigkeit zu wählen, also Möglichkeiten zu haben, folglich frei von äußeren Zwängen zu sein, und diese Möglichkeiten auch aktiv zu verwirklichen.
Das „Eine“ durch das „Andere“
Der Philosoph Georg Wilhelm Friedrich Hegel sieht in diesem Freiheitsverständnis, als eine Freiheit der Möglichkeiten und des freien Wählens, allerdings noch viel mehr. Für ihn besteht lediglich die Urform der Freiheit darin, sich zwischen A, B oder C entscheiden zu können. Aus diesem Prozess heraus entwickelt unser Max Meier Neigungen, Präferenzen und Meinungen, einen „freien Willen“. Zugegeben, Hegel ist kein Neurobiologe und ob es tatsächlich so etwas wie einen freien Willen gibt, ist umstritten. Für ihn ist der Prozess der Entscheidungsfindung entscheidend, welches er als „unverzichtbares Bestimmungselement“ für den freien Willen erachtet. Um eine freie Entscheidung zu treffen, also seine Freiheit auch letztlich zu verwirklichen, bedarf es nach Hegel die „Anstrengung des Denkens“. Deshalb bezeichnet er den Prozess der Entscheidungsfindung auch als eine „selbstverwirklichende Tätigkeit“.
Kleiner Einschub: Sie müssen wissen, bei Hegel ist nichts einfach so gesetzt. Alles was „Ist“ muss auch „Werden“ und das „Eine“ kann erst durch das „Andere“ existieren und verwirklicht werden. Hegels Rechtsphilosophie ist daher eine Philosophie der Zusammenhänge und der kausalen Wechselbeziehungen.
Freiheit besteht nach Hegel deshalb nicht allein in der Auswahl zwischen zwei Optionen, sondern auch und insbesondere im Prozess des „Denkens“. Die reine Auswahl zwischen zwei Optionen betrachtet er als Willkür. Frei ist eine Entscheidung erst, wenn sie (auch) von moralischen Parametern getragen wurde. Also bsw. wenn Max Meier sich zwischen einer Pizza Margherita oder einer Pizza Fungi entscheiden müsste, wäre das für Hegel keine freie Entscheidung, die er zu treffen habe, sondern reine Willkür. Müsste er sich zwischen einer Avocado Pizza und einer Pizza Fungi entscheiden, und wüsste er das die Avocado unter widrigsten und umweltschädlichsten Bedingungen angebaut wird, dann hätte er in der Abwägung dessen eine freie Entscheidung zu treffen.
Also nicht nur die uns bekannte Handlungsfreiheit, alles tun und lassen zu können was man will, kennzeichnet den Freiheitsbegriff, sondern auch das was sich lange zuvor in unserem Kopf abspielt und in der Begegnung und Interaktion mit der Außenwelt geschieht. Ohne diese Freiheit sich selbst bestimmen zu können, aber auch bestimmen zu müssen, existiert eine Freiheit nach Hegel nicht. Das ist zugegeben, ein sehr starres und unter Umständen, je nachdem wie man Hegel verstehen möge, moralisierendes Gedankengerüst. Und trotzdem bringt es Hegel auf den Punkt und fast scheint es, als habe Hegel schon vor Jahrhunderten die Kritik an unserer Zeit vorweggenommen. Denn diese Betrachtungsweise des Freiheitsbegriffs läuft konträr zu den aktuellen Entwicklungen in der IT-Welt. Die heutigen Werbetätigkeiten der Big-Techs bsw. funktionieren nicht mehr so wie im analogen Bereich. Sie sind konkret und individuell auf eine Person zugeschnitten und motivieren den Max Meier zu bestimmten kommerziellen Kaufoptionen. Max Meier wird von nun an von allen Seiten durch Google AdSens, Amazon etc. mit Pizzateig, Pizzazubehör, Pizzasteinöfen Werbung bombardiert. Das, durch die auf eine einzelne Person zugeschnittene Informationszufuhr, zur „Gewohnheit gewordene Wollen“ bzw. Verhalten reduziert den Freiheitsraum unseres Max Meiers auf nur wenige oder in seinem Fall nur eine Entscheidungsalternative, nämlich Pizza. Würde Max Meier sich dann noch für Sushi entscheiden? Roher Fisch ist eine essenzielle Quelle für mehrfach ungesättigten Omega 3 Fettsäuren und deutlich gesünder als die in Transfetten triefende Pizza. Das mag sich bei einem banalen Beispiel wie der Nahrungszufuhr lächerlich anhören, aber wenn es um die Versorgung politischer Informationen oder die Entscheidung über eine neue Stellenbesetzung geht, wird es heikel.
Nun, Max Meier isst in seiner Freizeit nicht nur gerne Pizza, sondern arbeitet, um sich seine unzähligen Pizzen zu finanzieren, in einer Personalabteilung einer großen Firma. Hier bedient er sich neuerdings einer Software, welche für ihn, anhand vorheriger Datenauswertungen, den geeigneten Kandidaten herauspickt. Diese automatisierte Entscheidungssoftware zieht die Schlussfolgerungen und Max unterschreibt dann letztlich den Vertrag.
Diese automatisierten Entscheidungssysteme übernehmen so gesehen, den dynamischen Prozess des Denkens, Reflektierens und Abwägens, und zeigen, anhand von zuvor erhobenen oder vergleichbaren Verhaltensmustern, vermeintlich passende Handlungsalternativen auf. Dabei sind diese Entscheidungssysteme dem Einzelnen nicht zugänglich und aufgrund dessen bereits nicht überprüfbar. Dem User steht nur das Interface zur Verfügung. Wieso und aus welchen Erwägungen das graphische Interface, diese oder jene Handlungsoption anbietet, ist für den User oder einen Außenstehenden nicht nachvollziehbar.
Dieses blinde Vertrauen führt dann zu folgenden Abstrahlwirkungen: Wir sourcen regelmäßig unseren, nach Hegel vernünftigen und für eine freie Entscheidung elementaren Denkprozess, an ein automatisiertes Entscheidungssystem ohne rechtlichen und moralischen Kompass, aus. Was uns abhandenkommt, ist die Freiheit über unsere eigenen Präferenzen und Neigungen in eigenen Gedanken und Reflexionen zu entscheiden und von Menschen beurteilt zu werden, die zuvor freie Entscheidungen, im Sinne Hegels, getroffen haben. Wenn also Max Meier diesen Entscheidungssystemen blindes Vertrauen schenkt, entbindet er sich auch gleichzeitig seiner Verantwortung. Hegel spricht in diesem Kontext nicht von Verantwortung, sondern von Pflichten.
Die Frage, die sich ein Datenschützer hier stellen sollte, ist daher, ob unser Max Meier in Zukunft nun Knecht oder der Herr seiner eigenen Entscheidung bleibt und auch bleiben möchte.
Inhärente Machtasymmetrien
Durch das Fortschreiten des Bürgertums im 18. Jahrhundert wurde nach Hegel ein Machtasymmetrie zwischen der verarmten/arbeitenden Bevölkerung und dem Bürgertum erzeugt. Diese beruhte auf der materiellen Machtposition, erzeugt durch den wachsenden Reichtum des Bürgertums. Die Pervertierung dieser Machtposition des Bürgertums führt nach Hegel zwangsläufig zu einem „Zustand der Rechtlosigkeit“. Um diese Erscheinung zu bändigen, forderte er daher, so moderat es für den ein oder anderen subversiven Philosophen nach ihm klingen mag, allgemeine Gesetze.
Auch heute besteht mit dem Gegensatz des Datenverarbeiters und des Betroffenen eine Machtasymmetrie. Sinn und Zweck des Datenverarbeiters besteht nämlich darin, Daten vom Betroffenen zu gewinnen, um diese für ihn erst einmal notwendigen Prozesse zu nutzen. Hierdurch erzeugt er für den Betroffenen dieser Datenverarbeitung aber Risiken. Der Erwägungsgrund 75 der DSGVO nennt hierzu beispielhaft Risiken, wie Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung oder aber auch Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder prognostiziert werden, um persönliche Profile zu erstellen oder zu nutzen.
Das ist keine Binsenweisheit, sondern die Erkenntnis darüber, dass der Datenverarbeiter, anders als das Bürgertum des 18. Jahrhunderts, bereits per se, also durch die Verarbeitung personenbezogener Daten, demnach der Vorgang, der ihn erst zum Datenverarbeiter macht, eine Machtasymmetrie zum Betroffenen erzeugt. Während also das Bürgertum zu Zeiten Hegels, diese Asymmetrien erst durch die Akkumulation ihres Reichtums erzeugen konnte, ist der Missbrauch der Machtposition des Datenverarbeiters durch bsw. Datenanalysen, lediglich eine Pervertierung dieser bereits im Vorfeld vorhandenen Risiken, die bereits eine Machtasymmetrie darstellen. Diese Machtasymmetrie ist dem Verhältnis zwischen Datenverarbeiter und Betroffenem, folglich inhärent. Das macht aus dem Datenverarbeiter keine verachtenswerte Person/Organisation. Diese Erkenntnis dient lediglich dazu, den Betroffenen als besonders schutzwürdig zu qualifizieren und um ihm Risiken dieser Art zu ersparen.
Diesem Umstand „versucht“ die DSGVO auch gerecht zu werden, indem sie gemäß Art. 1 Abs. 2 DSGVO (lesen!!!) Informationsverarbeitungen bereits im Vorfeld reguliert, also bevor Grundrechte/Grundfreiheiten tangiert werden könnten.
Der Geist des Datenschutzes
Der Geist des Datenschutzes, um im hegelianischen Duktus zu bleiben, liegt über der individuelle Sphäre des Einzelnen hinaus, auch darin, eine verantwortungslose Nutzung und Anwendung dieser durch die Daten gewonnen Informationen zu verhindern oder zumindest mit ethischen Parametern zu bändigen.
Allerdings ist dieser „Datenschutzgeist“ der DSGVO weitestgehend unbekannt geblieben oder zumindest nicht klar definiert genug. Zwecke und Ziele werden nur sehr seicht und rudimentär in den Erwägungsgründen behandelt. Die DSGVO konzentriert sich, in ihrer strikten Rechtsdogmatik, mehr darauf, den Datenverarbeiter in seiner uneingeschränkten Informationsverarbeitung zu „stören“ und dem Betroffenen mehr Transparenz zu bieten.
Welchen Parametern künftig die Künstliche Intelligenz folgen könnte, ist ausdrücklich nicht geregelt. Denn ethische Konzeptionen, planmäßige Zwecke und Schutzziele, bzgl. einer verantwortungsvollen Datenanwendung der Künstlichen Intelligenz, stellt die DSGVO nicht bereit. Aus diesen Gründen ist sie auch hinsichtlich des „Datenschutzgeistes“, nicht das Ende aller Tage.
Letztlich darf es dem „Datenschutzgeist“ aber auch nicht um die rigorose Ablehnung der Technologie gehen, sondern um die verantwortungsvolle Gestaltung dieser Systeme („privacy by desgin“). Denn aufkommende Probleme wurden noch nie dadurch gelöst, dass man sich einfach in einen Bunker eingesperrt hat. Insofern hatte Hegel völlig Recht, als er sagte, dass es nichts Schlimmeres gibt, als die „schöne Seele“, die sich aus der Wirklichkeit zurückzieht.
Hegel würde heute wohl als Grobformel sagen: Der Datenschutz ist eine Notwendigkeit zur Freiheit, ein notwendiges freiheitliches Korrektiv zum digitalen Entwicklungsprozess. In concreto, ein Schleifstein des Freiheitsbegriffs zur Veredlung des grundgesetzlichen Freiheitsversprechens.